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title: "§ 1 FrSaftErfrischGetrV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/frsaftv_2004/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/frsaftv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 1 FrSaftErfrischGetrV — Anwendungsbereich

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

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— Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/frsaftv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
