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title: "§ 10 FriseurAusbV 2008 — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/friseurausbv_2008/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/friseurausbv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 FriseurAusbV 2008 — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/friseurausbv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
