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title: "§ 2 FrischZV 2021 — Verbot der Verwendung von Frischzellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/frischzv_2021/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/frischzv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FrischZV 2021 — Verbot der Verwendung von Frischzellen

Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur parenteralen Anwendung beim Menschen bestimmt sind, Frischzellen als Wirkstoff nach § 4 Absatz 19 des Arzneimittelgesetzes oder als Hilfsstoff zu verwenden.

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— Verordnung über das Verbot der Verwendung von Frischzellen tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/frischzv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
