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title: "§ 30 FRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/frg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/frg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 30 FRG

Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.

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— Fremdrentengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/frg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
