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title: "§ 17 FRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/frg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/frg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 17 FRG

(1)

(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

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— Fremdrentengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/frg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
