---
title: "§ 6 FrühV — Heilpädagogische Leistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fr_hv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fr_hv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 6 FrühV — Heilpädagogische Leistungen

Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

---

— Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fr_hv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
