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title: "§ 3 FrühV — Interdisziplinäre Frühförderstellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fr_hv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fr_hv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 FrühV — Interdisziplinäre Frühförderstellen

Interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.

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— Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fr_hv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
