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title: "§ 4 FPStatG — Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fpstatg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FPStatG — Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

1.



bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

a)



jährlich

den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;

b)



monatlich

das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;

2.



bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

a)



jährlich

die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;

b)



vierteljährlich

das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.

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— Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
