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title: "§ 10 FPStatG — Hilfsmerkmale"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fpstatg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 FPStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1.



Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,

2.



Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3.



bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

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— Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
