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title: "§ 4 FHKV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fpkv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FHKV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder eine beabsichtigte Landung nicht anmeldet,

2.



als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start oder eine Landung ohne zugewiesenen Slot durchführt oder durchführen läßt oder

3.



entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

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— Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
