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title: "§ 24 FPackV — Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fpackv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 24 FPackV — Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl

Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.



die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und

2.



die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.

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— Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fpackv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
