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title: "Anlage 2 FoVZV — (zu § 1 Abs. 2)  Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie \"Quellengesichert\""
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fovzv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fovzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# Anlage 2 FoVZV — (zu § 1 Abs. 2)

Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter
der Kategorie "Quellengesichert"

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727



1.



Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

2.



Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.

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— Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fovzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
