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title: "§ 20 FoVG — Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fovg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fovg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 20 FoVG — Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Bundesanstalt übermittelt den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.

(2) Die Bundesanstalt und die Landesstellen leisten den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und die Landesstellen der Bundesanstalt bestimmte Angaben über das Verbringen von Partien zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitteilen.

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— Forstvermehrungsgutgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fovg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
