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title: "§ 10 FoVG — Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fovg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fovg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 FoVG — Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material

Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei sind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender und Empfänger aufzuzeichnen.

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— Forstvermehrungsgutgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fovg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
