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title: "§ 9 FoVDV — Abkürzungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fovdv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fovdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 9 FoVDV — Abkürzungen

Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.

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— Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fovdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
