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title: "§ 4 FoVDV — Lieferpapiere"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fovdv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fovdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FoVDV — Lieferpapiere

(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

1.



die Angaben nach § 2;

2.



Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;

3.



Name und Anschrift des Empfängers;

4.



gelieferte Menge;

5.



Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

6.



bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.

(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

1.



Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

2.



Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;

3.



Menge;

4.



botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

5.



bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;

6.



bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

7.



Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".

(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:

1.



Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;

2.



Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;

3.



Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;

4.



Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.

(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.

(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.

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— Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fovdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
