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title: "§ 2 FoVDV — Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fovdv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fovdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FoVDV — Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:

1.



Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

2.



botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

3.



Kategorie;

4.



Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";

5.



Art des Ausgangsmaterials;

6.



Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);

7.



Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;

8.



autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;

9.



bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;

10.



bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

11.



bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

12.



Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;

13.



Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.

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— Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fovdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
