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title: "§ 21 FotoAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fotoausbv_2025/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fotoausbv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 21 FotoAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fotoausbv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
