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title: "§ 19 FotoAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fotoausbv_2025/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fotoausbv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 19 FotoAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







„Aufnahmen erstellen und optimieren“mit 15 Prozent,

2.







„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“mit 15 Prozent,

3.







„Wahlqualifikation“mit 30 Prozent,

4.







„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“mit 30 Prozent

sowie

5.







„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.



in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.



in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fotoausbv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
