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title: "§ 4 ForstWiAusbV 1998 — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/forstwiausbv_1998/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/forstwiausbv_1998/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 ForstWiAusbV 1998 — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.



der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.2



Berufsbildung,

1.3



Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

1.4



soziale Beziehungen,

1.5



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6



Umweltschutz;

2.



Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

2.1



Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

2.2



Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

2.3



Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

3.



Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

3.1



Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,

3.2



Schützen von Waldbeständen,

3.3



Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

3.4



Jagdbetrieb;

4.



Naturschutz und Landschaftspflege,

4.1



Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,

4.2



Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen;

5.



Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,

5.1



Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,

5.2



Sortieren und Vermessen von Holz,

5.3



Bringen und Lagern von Holz;

6.



Forsttechnik,

6.1



Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten,

6.2



Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/forstwiausbv_1998/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
