---
title: "Art 2 FoltÜbkFakProtG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/folt_bkfakprotg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/folt_bkfakprotg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# Art 2 FoltÜbkFakProtG

Die Aufgaben des Nationalen Präventionsmechanismus nach Artikel 3 des Protokolls werden im Zuständigkeitsbereich der Länder durch eine von diesen einzurichtende Kommission und im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch eine vom Bundesministerium der Justiz einzurichtende Bundesstelle wahrgenommen.

---

— Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/folt_bkfakprotg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
