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title: "§ 30 StFG — Rechtsweg"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fmstfg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fmstfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 30 StFG — Rechtsweg

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.

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— Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fmstfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
