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title: "§ 27 StFG — Steuern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fmstfg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fmstfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 27 StFG — Steuern

(1) Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.

(2) § 14 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

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— Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fmstfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
