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title: "§ 26d StFG — Rechnungslegung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fmstfg/26d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fmstfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 26d StFG — Rechnungslegung

Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

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— Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fmstfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
