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title: "§ 15 WStBG — Keine Börsenzulassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fmstbg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fmstbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 15 WStBG — Keine Börsenzulassung

§ 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung. Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. Die Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.

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— Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fmstbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
