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title: "§ 30 FlUUG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fluug/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fluug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 30 FlUUG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 die Unfallstelle betritt,

2.



entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 die Unfallstelle, Unfallspuren, Wrackteile, Trümmerstücke oder sonstigen Inhalt des Luftfahrzeugs vor der Freigabe verändert,

3.



ohne Zustimmung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 sich zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder

4.



entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Aussage oder zur Erstattung von Gutachten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.

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— Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fluug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
