---
title: "§ 2 FlUStatV — Übermittlung der Erhebungskataloge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flustatv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flustatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 2 FlUStatV — Übermittlung der Erhebungskataloge

Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung. Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.

---

— Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flustatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
