---
title: "§ 4 FSAAKV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flusaagv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flusaagv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 4 FSAAKV

Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:

1.



durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;

2.



durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.

---

— Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flusaagv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
