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title: "§ 9 FlurbG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flurbg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 9 FlurbG

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

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— Flurbereinigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
