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title: "§ 8 FlurbG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flurbg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 8 FlurbG

(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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— Flurbereinigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
