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title: "§ 15 FlurbG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flurbg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 15 FlurbG

Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.

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— Flurbereinigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
