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title: "§ 141 FlurbG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flurbg/141"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 141 FlurbG

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.



Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;

2.



Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;

3.



Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde. § 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

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— Flurbereinigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
