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title: "§ 2 FluLärmJeverV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flul_rmjeverv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmjeverv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FluLärmJeverV

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

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— Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmjeverv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
