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title: "§ 4 FluLärmHohnV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flul_rmhohnv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmhohnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FluLärmHohnV

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50.000 und in Karten im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 : 5.000 sind bei dem Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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— Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmhohnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
