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title: "§ 4 FluLärmHahnV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flul_rmhahnv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmhahnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FluLärmHahnV

(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Ludwigstraße 3-5, 6540 Simmern (Hunsrück), zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum 4. August 1983 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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— Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmhahnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
