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title: "§ 4 FluLärmBerl-TegelV BE — Kartenmäßige Darstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flul_rmberl-tegelv_be/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmberl-tegelv_be/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FluLärmBerl-TegelV BE — Kartenmäßige Darstellung

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in den Blättern der Karte von Berlin 1:4.000 dargestellt. Die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in der Anlage 1 Abschn. I genannten Kurvenpunkten sind in einem Ausschnitt der Übersichtskarte von Berlin (West) 1:50.000 dargestellt und als Anlage 2 der Verordnung beigefügt. Die Übersichtskarte von Berlin (West) 1:50.000 und die Blätter der Karte von Berlin 1:4.000 sind bei dem für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Mitglied des Senats - Dienststelle: Berlin 31, Mansfelder Str. 16 - zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

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— Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin-Tegel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmberl-tegelv_be/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
