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title: "§ 7 FlugMechAusbV 2013 — Teil 1 der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flugmechausbv_2013/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flugmechausbv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 FlugMechAusbV 2013 — Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)



technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,

b)



Bauteile zu formen,

c)



Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,

d)



Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

e)



Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;

2.



die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;

3.



die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flugmechausbv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
