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title: "§ 12 FlugMechAusbV 2013 — Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flugmechausbv_2013/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flugmechausbv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 12 FlugMechAusbV 2013 — Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.



Instandhaltungsauftrag,

2.



Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,

3.



Fluggerättechnik,

4.



Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)



Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

b)



Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

c)



luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

d)



die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;

2.



Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.



Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.



der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)



Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,

b)



triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,

c)



deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

d)



gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,

e)



Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,

f)



Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,

g)



qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;

2.



der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.



die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)



luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

b)



deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

c)



funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,

d)



den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;

2.



der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.



die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.



der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.



die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flugmechausbv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
