---
title: "§ 9 3. FlugLSV — Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fluglsv_3/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 9 3. FlugLSV — Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen

(1) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung mit Außenwohnbereich beläuft sich die Höhe der Entschädigung pauschal für im Isophonen-Band 1 oder 2 gelegene Grundstücke auf den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils genannten Betrag.

(2) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung mit Wohnnutzung erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 1

1.



mit jeder abgeschlossenen Wohnung um den in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag,

2.



mit jedem Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer um die Hälfte des in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrages.

(3) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung ohne Wohnnutzung erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 1 mit jedem dauerhaft genutzten Gruppen- oder Gemeinschaftsraum um den in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag.

(4) Im Übrigen gelten für schutzbedürftige Einrichtungen mit Außenwohnbereich die §§ 6 bis 8 entsprechend.

---

— Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
