---
title: "§ 5 3. FlugLSV — Entschädigungspauschalen bei Wohnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fluglsv_3/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 5 3. FlugLSV — Entschädigungspauschalen bei Wohnungen

(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.







für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:5 000 Euro,

2.







für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:3 700 Euro.

(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.







für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:6 000 Euro,

2.







für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:4 440 Euro.

(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung

1.







für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um:2 000 Euro,

2.







für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um:1 480 Euro.

(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.







für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:3 000 Euro,

2.







für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:2 220 Euro.

---

— Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
