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title: "§ 4 2. FlugLSV — Einhaltung der Anforderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fluglsv_2/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 2. FlugLSV — Einhaltung der Anforderungen

(1) Die Anforderungen nach § 3 gelten vorbehaltlich des § 3 Absatz 5 Satz 2 bis 4 für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden als eingehalten, wenn die in Tabelle 10 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, angegebenen Anforderungen an die Bauschalldämm-Maße für die Wand und für das Fenster unter Beachtung der in dieser Tabelle genannten Raumhöhen, Raumtiefen und Fensterflächenanteile jeweils einzeln eingehalten werden.

(2) Die bewerteten Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile werden nach den Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zur DIN 4109, Ausgabe November 1989, bestimmt. Entsprechen die Umfassungsbauteile nicht den Ausführungsbeispielen, ist für die Bestimmung der Bauschalldämm-Maße auf die Erkenntnisse nach dem Stand der Schallschutztechnik zurückzugreifen.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
