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title: "§ 2 2. FlugLSV — Aufenthaltsräume"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fluglsv_2/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 2. FlugLSV — Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume sind

1.



in Wohnungen: Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer;

2.



in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemeinschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume;

3.



in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Gemeinschaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume, Leseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche Arbeitsräume.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
