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title: "§ 6 FlugfunkV — Zulassung zur Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flugfunkv_2008/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flugfunkv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 6 FlugfunkV — Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn

1.



die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,

2.



die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und

3.



die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.

(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

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— Verordnung über Flugfunkzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flugfunkv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
