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title: "§ 8 FlugDaG — Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flugdag/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flugdag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 8 FlugDaG — Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit

Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. § 7 bleibt unberührt.

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— Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flugdag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
