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title: "§ 9 FlRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flrv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 9 FlRV

Der Flaggenschein wird

1.



in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,

2.



in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,

3.



in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.

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— Flaggenrechtsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
