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title: "§ 3 FlRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flrv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 FlRV

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.



der Name des Schiffes;

1a.



soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);

2.



gegebenenfalls das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;

3.



der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;

4.



der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5.



der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;

6.



die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;

7.



der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;

8.



die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

9.



die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;

10.



das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Löschung;

11.



in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung der anderen Nationalflagge enden soll;

12.



die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.

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— Flaggenrechtsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
