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title: "§ 24 FlRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flrv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 24 FlRV

Mit dem Antrag auf Eintragung in das internationale Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

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— Flaggenrechtsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
