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title: "§ 18 FlRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flrv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 18 FlRV

(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.

(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.

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— Flaggenrechtsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
