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title: "§ 7 FloristMFPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/floristmfprv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/floristmfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 FloristMFPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für § 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen anzuwenden.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/floristmfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
