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title: "§ 7 2. FlGDV — Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flgdv_2/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flgdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 2. FlGDV — Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer

(1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte.

(2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.

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— Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flgdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
